Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen.
Darüber hinaus haben sie auch für Nach- und Änderungsverträge, sowie Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und Ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.

1.2. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten bei Erfüllung des Auftrags die Vorschriften der Europäischen Union für Lenk- und Ruhezeiten, die Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften, das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags gültigen Fassung.

1.3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung des Vertrages,
b) die jeweils gültigen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien.

Angebot

2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte über die örtlichen Einweisungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können. Zum Beispiel: Zu enge oder gar keine Zufahrt zum Grundstück (keine Rangiermöglichkeit zum Absetzen des Containers), die Verkehrsführung lässt ein Abstellen am genannten Ort nicht zu (z.B. Gewicht, Größe oder keine Wendemöglichkeit), es würde eine Behinderung anderer auftreten (z.B. Nachbarn oder anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere Müllabfuhr).

2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

2.3. Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf zwei Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt, soweit im Angebot nicht anders vermerkt.
Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande (z.B. Bestätigung per E-Mail, Unterschrift von Angebot oder Lieferschein/Frachtbrief).
Das Angebot basiert auf der Lohn- und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe.
Treten im Anschluss daran Lohn-, Material- oder Stoffkostenveränderungen ein, oder wird der Güternahverkehrstarif angehoben, so sind beide Vertragsparteien berechtigt (und verpflichtet), über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.

Transport

3.1. Die Beförderung oder das Versetzen unserer Transportbehälter darf nur durch die Firma S-Tans vorgenommen werden.

3.2. Die Beförderung des Inhalts von Transportbehältern (Abrollcontainer, Absetzcontainer etc.) und fremder Transportbehälter erfolgt im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers.

Aufstellungsort

4.1. Den Standort der Transportbehälter, die von uns auf Mietbasis zur Verfügung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber. Ergeben sich hierdurch Fahrbahn-, Decken-, Leitungs-, Gebäude-Flurschäden etc., so haftet hierfür der Auftraggeber; der Auftragnehmer haftet nur für Schäden infolge eigener grober Fahrlässig oder Vorsatz oder die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4.2. Der Auftraggeber hat unser Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung zu schützen und den Aufstellungsort so zu wählen und freizuhalten, dass stets eine ungehinderte Zu- und Abfahrt unserer Transportfahrzeuge sowie das Be- und Entladen durch uns möglich ist. Drehen, verschieben und umstellen der Container ist ausdrücklich verboten.

4.3. Erforderliche Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu beschaffen, des Weiteren ist dafür Sorge zu tragen, dass die dazugehörigen Auflagen erfüllt sind (z.B. zusätzliche Absperrungen oder Warnmarkierungen, Halteverbote für den jeweiligen Zeitraum, usw.)

Inhalt & Befüllung

5.1. Die gestellten Transportbehälter sind grundsätzlich nicht mit ölverschmutzten, säurehaltigen, explosiven, leicht entzündlichen oder sonstigem Gefährdungsverursachenden Material zu füllen, dessen Transport dem jeweils geltenden Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie den Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltverschmutzungsvorschriften widersprechen.

5.2. Das angegebene Füllgewicht darf unbeschadet des Fassungsvermögens eines Behälters nicht überschritten werden.

5.3. Das Füllen der Transportbehälter darf selbst bei sperrigem Material, max. randvoll erfolgen. Lockeres, rollendes oder gleitendes Schüttgut darf nur bis maximal zur Kante des Kipprandes geladen werden.

Schäden (mittelbar oder unmittelbar) beim Befüllen und/oder Ausleeren mit übergroßen Bauteilen (z.B. Betonteile, Rammpfähle, Metallgestelle usw.) an Mulden, Containern, Fahrzeug und Anhänger gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ladungs-/Transportsicherung

6.1. Ergibt sich die Notwendigkeit von Transportsicherungsarbeiten, so werden diese gegen gesonderte Berechnung und ohne Rückfrage beim Auftraggeber durchgeführt; der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

Die Gestellung oder Abholung von Containern wird mit einer Ladezeit von 10 Minuten veranschlagt, verzögert sich diese ohne ein Verschulden unsererseits, so wird im 5 Minuten Takt eine Pauschale von 10€ berechnet.

6.2. Berechnet werden die Standzeiten des Fahrzeuges, die aufgewendete Arbeitszeit und anfallende Nebenkosten. Das trifft insbesondere zu für den Transport von Sondermüll, die Abdeckung von offenen Behältern bei erkennbarer Gefahr von Ladungsverlusten während des Transportes, die ganze oder teilweise Ab- oder Umladung überladener, überschwerer oder unsachgemäß gefüllter Transportbehälter an Ort und Stelle.

Ablagerung/Verbringung/Entsorgung

7.1. Für die vom Auftraggeber zum Transport und zur Ablagerung übergebenen Materialien, für die keine besonderen Vorschriften bestehen, bleibt die Wahl des Ablagerungsortes uns überlassen.

Ausgenommen hiervon ist die Ablagerung, An- und Ablieferung von Materialien, die den gesetzlichen Bestimmungen über grundwasser- und umweltgefährdende Stoffe unterliegen.

7.2. Entstehen für die Ablagerung höhere Gebühren, so werden diese dem Auftraggeber auch dann weiterberechnet, wenn unsere ursprünglichen Preisangaben niedriger lagen. Wird festgestellt, dass die Ablagerung infolge unrichtiger Bezeichnung des Transportgutes durch den Auftraggeber nicht möglich ist, haben wir das Recht, dieses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuleiten oder an den Auftraggeber, unter Berechnung aller uns entstehenden Kosten, zurückzustellen.

Termine und Ausführungsfristen

8.1. Unsere Lieferungstermine sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden nach bestem Ermessen abgegeben. Die Einhaltung von Leistungsterminen setzt die Erfüllung der Vertrags- oder Zahlungsverpflichtungen aus früheren Vertragsverhältnissen durch den Auftraggeber voraus. Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen keine Lieferung/Abholung stattfinden kann, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

8.2. Verzugsstrafen wegen verzögerter Leistung werden von uns unter keinen Umständen anerkannt. Im Übrigen entbinden uns besondere Hindernisse, Ereignisse höherer Gewalt sowie Verfügungen von höherer Hand ausdrücklich von der Einhaltung etwa vereinbarter Termine oder Leistungen.

Höhere Gewalt stellen insbesondere Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel dar. Ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen stehen höherer Gewalt gleich.

Haftung

9.1. Alle sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. 3-7 begründeten Ansprüche unsererseits oder Dritter für mittelbare oder unmittelbare Schäden sowie Gewaltschäden an Mulden oder Containern gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.2. Für Schäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für Schäden des Auftraggebers an Leben, Körper oder Gesundheit.

9.3. Schäden, die dem Auftraggeber entstanden sind, müssen binnen 10 Tagen nach Beendigung des Auftrags schriftlich angezeigt werden, wir behalten uns das Recht vor, Sachschäden selbst zu beseitigen.

9.4. Der Auftragnehmer ist bei der: Allianz Versicherung AG

für Personenschäden:           10.000.000 EUR
für Sachschäden:                   10.000.000 EUR
pro Einzelfall versichert.

Ist für einen Auftrag nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers eine höhere Haftpflichtdeckung oder die Abdeckung besonderer Risiken erforderlich, werden die dadurch entstehenden Zusatzprämien dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und soweit möglich im Angebot ausgewiesen. Dasselbe gilt, wenn ein zusätzlicher Versicherungsbedarf erst nach Auftragserstellung festgestellt wird.

Zahlung

10.1. Zahlungen des Auftraggebers haben 7 Tage nach Leistung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.

10.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei entsprechend großen Aufträgen, die eine für ihn relevante Gesamtsumme an vorauszuzahlenden Kosten enthalten oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungstellung zu begleichen.

10.3. Die Richtigstellung eines Irrtums innerhalb einer Rechnung behalten wir uns vor. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Gegenansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, darf der Auftraggeber weder aufrechnen noch die Zahlung dieser zurückbehalten. Die Einrede des nicht erfüllten bzw. nicht voll erfüllten Vertrages ist ausgeschlossen.

10.4. Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen. Mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Verbrauchern 5% Punkte) zu berechnen. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt.

10.5. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem
Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte
– die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen
– noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen
– nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
– Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen

Gerichtsstand

11.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Husum, soweit durch Gesetz nichts anderes geregelt ist (z.B. für Verbraucher). Wir behalten uns das Recht vor, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Schlussbestimmungen

12.1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

12.2. Nebenabreden oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstige getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

12.3. Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen
Interessen am nächsten kommen.